Diese Verordnung regelt
- 1.
die Durchführung und die inhaltlichen Anforderungen der fachlichen Prüfung für Funkamateure, - 2.
die Einteilung der verschiedenen Arten von Amateurfunkzeugnissen, - 3.
das Anerkennen ausländischer Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen oder Genehmigungen, - 4.
das Verfahren der Zuteilung und Einzelheiten der Anwendung und Mitbenutzung von Rufzeichen, - 5.
den Ausbildungsfunkbetrieb und - 6.
die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des Amateurfunkdienstes einschließlich der Nutzungsbedingungen für die im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzbereiche (Anlage 1).