(1) Mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind die Kosten für Tätigkeiten und Prozesse, die für die Leistungserbringung notwendig sind und
- 1.
durch die Leistungserbringung selbst verursacht werden oder - 2.
durch Neben- und Zusatzleistungen verursacht werden, die mit der eigentlichen Leistungserbringung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen.
(2) Insbesondere folgende Kosten nach Absatz 1 Nummer 2 werden als Gemeinkosten anteilig erfasst:
- 1.
Kosten für die Leitung, - 2.
Kosten für die Bereitstellung und Bereithaltung der allgemeinen Verwaltungsbereiche, - 3.
Kosten für die Rechts- und Fachaufsicht sowie - 4.
Kosten für sonstige Bereiche, die die Leistungserbringung vorbereiten, nachbereiten oder sonst unterstützen.