(1) Die Festgebühr ist wie folgt zu berechnen:
- 1.
nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, auf der Grundlage - a)
der allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1 oder - b)
der besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder
- 2.
auf der Grundlage der Kosten, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.
(2) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.