Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Anbaumaterial von
- 1.
Gemüsearten mit Ausnahme von Saatgut von Gemüsearten, - 2.
Obstarten zur Fruchterzeugung sowie - 3.
Zierpflanzenarten mit Ausnahme von Anbaumaterial, das für die forstliche oder landwirtschaftliche Nutzung bestimmt ist,