Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung von in § 1 genannten Rechtsakten erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen
- 1.
über das Verfahren zur Gewährung der Förderungen, insbesondere hinsichtlich einzuhaltender Fristen und der Benutzung von Mustern und Vordrucken, - 2.
über die Pflicht zu Sicherheitsleistungen für Fördermittel sowie über Art, Höhe und Verfahren bei Sicherheiten, insbesondere über Gestellung, Verwaltung, Freigabe und Verfall, - 3.
über die Überwachung der Einhaltung der Regelungen im Sinne des § 1 sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen; § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen ist entsprechend anzuwenden.