(1) Die Beihilfe beträgt für
- 1.
Freilandgemüsebau: 379 Euro je Hektar Anbaufläche, - 2.
Obstbau: 124 Euro je Hektar Anbaufläche, - 3.
Weinbau: 63 Euro je Hektar Anbaufläche, - 4.
Hopfen: 130 Euro je Hektar Anbaufläche, - 5.
Hühnermast: 47 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Masthühner, - 6.
Putenmast: 132 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Mastputen, - 7.
Entenmast: 56 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Mastenten, - 8.
Gänsemast: 72 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Mastgänse, - 9.
Schweinemast: 125 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Mastschweine, - 10.
Ferkelaufzucht: 31 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Ferkel, - 11.
Sauenhaltung: 97 Euro je durchschnittlich gehaltene Sau.
(2) Maßgeblich für die Berechnung der Höhe der Beihilfe
- 1.
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ist die bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zum 22. März 2022 erfasste Anbaufläche, - 2.
nach Absatz 1 Nummer 5 bis 11 ist der bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zum 22. März 2022 erfasste Tierbestand.
- 1.
vor dem 23. März 2022 eingetreten sind und - 2.
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft bis zum 22. April 2022 schriftlich oder elektronisch angezeigt wurden.
(3) Wenn ein Unternehmen in mehreren Sektoren tätig ist, werden die nach Absatz 1 pro Sektor berechneten Beihilfen addiert.
(4) Übersteigt die nach den Absätzen 1 bis 3 berechnete Beihilfe eines Unternehmens den Betrag von 15 000 Euro, ist die Beihilfe für dieses Unternehmen auf den Betrag von 15 000 Euro festzusetzen.