Eine Agrarorganisation muss
- 1.
eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung des Privatrechts sein, - 2.
ihre Gründung auf eine Initiative ihrer Mitglieder zurückführen können, - 3.
ihren Hauptsitz in einem Land, in dem sie - a)
über Mitglieder verfügt und - b)
eine im Vergleich mit ihrer Gesamttätigkeit nicht nur unbedeutende Tätigkeit entfaltet,
- 4.
über eine schriftliche Satzung verfügen, - a)
der - aa)
der Name, - bb)
der Hauptsitz und - cc)
die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen
- b)
die Regelungen - aa)
zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle der Mitglieder über die Agrarorganisation als Ganzes und die Entscheidungen der Agrarorganisation, - bb)
zu Mitgliedschaftsbeiträgen, - cc)
zur sachgerechten Ausübung der Aufgaben, - dd)
zur Aufnahme neuer Mitglieder und der Beendigung der Mitgliedschaft, - ee)
zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitgliedschaftspflichten und - ff)
zur Einrichtung von Zweigstellen