(1) Im Rahmen der Erhebung über die Viehbestände nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes werden zu Schweinen im November 2021 zusätzlich zu den in § 20 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes genannten Merkmalen die folgenden Erhebungsmerkmale erhoben:
- 1.
die Zahl der ausgemästeten Schweine, - 2.
deren durchschnittliches Lebendgewicht bei Mastbeginn und Mastende sowie deren durchschnittliche Mastdauer, - 3.
die Zahl der Fütterungsphasen und - 4.
der Rohproteingehalt der Futtermischung je Fütterungsphase.
(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 werden bei allen Erhebungseinheiten der Stichprobe erhoben, in denen Jung- oder Mastschweine gehalten werden.