§ 1 AgrStatEBV 2021 - Erhebung über die Viehbestände

(1) Im Rahmen der Erhebung über die Viehbestände nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes werden zu Schweinen im November 2021 zusätzlich zu den in § 20 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes genannten Merkmalen die folgenden Erhebungsmerkmale erhoben:

1.
die Zahl der ausgemästeten Schweine,
2.
deren durchschnittliches Lebendgewicht bei Mastbeginn und Mastende sowie deren durchschnittliche Mastdauer,
3.
die Zahl der Fütterungsphasen und
4.
der Rohproteingehalt der Futtermischung je Fütterungsphase.
Die Erhebung erfolgt jeweils nach Fütterungsvariante.

(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 werden bei allen Erhebungseinheiten der Stichprobe erhoben, in denen Jung- oder Mastschweine gehalten werden.