(1) Das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik (Warenverzeichnis) besteht aus
- 1.
den Warennummern in den Kapiteln 01 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2159 (ABl. L 431 vom 21.12.2020, S. 34) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, - 2.
den Warennummern in den Kapiteln 98 und 99, die in Anlage 1 aufgelistet sind.
(2) Die Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung. Sie muss so genau sein, dass
- 1.
die Klassifizierung der Ware im Warenverzeichnis möglich ist und - 2.
sich beim Import oder Export die Warennummer des Warenverzeichnisses ergibt.
(3) Die Warennummer ist
- 1.
in der Intrahandelsstatistik die Nummer, nach der die Ware nach dem Warenverzeichnis zu klassifizieren ist, - 2.
in der Extrahandelsstatistik die vollständige Warennummer nach dem Elektronischen Zolltarif einschließlich des Zusatzcodes nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.