(1) Die Außenhandelsstatistik umfasst die Erhebungen
- 1.
der Intrahandelsstatistik und - 2.
der Extrahandelsstatistik.
(2) Die Außenhandelsstatistik wird durchgeführt für Zwecke
- 1.
der Bereitstellung aktueller Daten über die Warenbewegungen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Ländern, - 2.
der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und der Zahlungsbilanzstatistiken der Deutschen Bundesbank, - 3.
außenwirtschaftlicher Planungsentscheidungen und - 4.
der Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland.