(1) Die Erhebungsmerkmale der Außenhandelsstatistik sind
- 1.
Bezugszeitraum, - 2.
Verkehrsrichtung, - 3.
Warennummer, - 4.
Warenbezeichnung, - 5.
Ursprungsbundesland, - 6.
Bestimmungsbundesland, - 7.
Ursprungsland, - 8.
Bestimmungsland, - 9.
Versendungsland, - 10.
Statistischer Wert, - 11.
Menge der Ware, - 12.
Art des Geschäfts, - 13.
Verkehrszweig an der Grenze.
(2) Für die Intrahandelsstatistik werden zusätzlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
- 1.
Rechnungsbetrag, - 2.
bei Versendungen: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des ausländischen Warenempfängers.
(3) Für die Extrahandelsstatistik werden zusätzlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
- 1.
Kodierung des Zollverfahrens, - 2.
Rechnungswährung, - 3.
Gesamtbetrag der Rechnung, - 4.
Präferenzbehandlung bei der Einfuhr, sofern diese von den Zollbehörden gewährt wurde, - 5.
Verkehrszweig im Inland, - 6.
Angabe, ob die Ware in Containern befördert wird, - 7.
Mitgliedstaat, in dem sich die Ware zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befindet, - 8.
endgültiges Bestimmungsland, - 9.
tatsächliches Ausfuhrland, - 10.
Statistisches Verfahren, - 11.
Ort der Ware, - 12.
Lieferbedingung.