(1) Assistenzhunde lassen sich anhand der Hilfeleistungen, die sie für einen Menschen mit Behinderungen erbringen, in die folgenden Assistenzhundearten einteilen:
- 1.
Blindenführhund: Assistenzhund für Menschen mit Blindheit oder einer Beeinträchtigung des Sehvermögens, - 2.
Mobilitätsassistenzhund: Assistenzhund für Menschen mit motorischer Beeinträchtigung, - 3.
Signalassistenzhund: Assistenzhund für Menschen mit akustischer Wahrnehmungsbeeinträchtigung, - 4.
Warn- und Anzeige-Assistenzhund: Assistenzhund für Menschen mit stoffwechselbedingten Beeinträchtigungen, anaphylaktischer Allergie, olfaktorischen Wahrnehmungsbeeinträchtigungen oder für Menschen mit neurologisch-, stoffwechsel- oder systemisch bedingten Anfallserkrankungen und - 5.
PSB-Assistenzhund: Assistenzhund für Menschen mit psychosozialen Beeinträchtigungen.
(2) Assistenzhunde, die sich mehreren Assistenzhundearten zuordnen lassen, werden nach dem Schwerpunkt ihrer Hilfeleistungen bezeichnet.