(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem
- 1.
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, - 2.
Bundesministerium der Finanzen, - 3.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, - 4.
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, - 5.
Bundesministerium für Gesundheit, - 6.
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, - 7.
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
- 1.
die Zuständigkeit der dort genannten Bundesministerien für die Aufsicht und - 2.
die Ausgestaltung der Aufsicht.
(2) Für den Fall, dass eine juristische Person des Privatrechts nicht nach Absatz 1 beliehen wird oder die Beleihung nach § 10 Absatz 3 beendet wird, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit den in Absatz 1 genannten Ministerien ein Bundesamt für Akkreditierung errichten.