Für die persönlich haftenden Gesellschafter gelten sinngemäß die für den Vorstand der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften über
- 1.
die Anmeldungen, Einreichungen, Erklärungen und Nachweise zum Handelsregister sowie über Bekanntmachungen; - 2.
die Gründungsprüfung; - 3.
die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit; - 4.
die Pflichten gegenüber dem Aufsichtsrat; - 5.
die Zulässigkeit einer Kreditgewährung; - 6.
die Einberufung der Hauptversammlung; - 7.
die Sonderprüfung; - 8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der Geschäftsführung; - 9.
die Aufstellung, Vorlegung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns; - 10.
die Vorlage und Prüfung des Lageberichts, eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts sowie eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts und eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts; - 11.
die Vorlegung, Prüfung und Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs; - 11a.
die Vorlage eines Ertragsteuerinformationsberichts (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und einer Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs; - 12.
die Ausgabe von Aktien bei bedingter Kapitalerhöhung, bei genehmigtem Kapital und bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln; - 13.
die Nichtigkeit und Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen; - 14.
den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Anwälte zum AktG
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