(1) Die für die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 6a Absatz 3 Satz 1 bis 4 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft erforderlichen Angaben in der Anzeige vor dem Beginn des Einsatzes umfassen
- 1.
Familienname und Vornamen oder Firma sowie Anschrift und Betriebsnummer des Inhabers im Sinne des § 6a des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft, - 2.
Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Anschrift in Deutschland einer oder eines verantwortlich Handelnden bei dem Inhaber im Sinne des § 6a des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft, die oder der den Behörden der Zollverwaltung gegenüber als Kontaktperson zur Verfügung steht, - 3.
Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und, soweit vorhanden, Sozialversicherungsnummer der überlassenen Leiharbeitnehmerin oder des überlassenen Leiharbeitnehmers, - 4.
Datum und Uhrzeit des Beginns sowie voraussichtliche Dauer der Überlassung, - 5.
Datum des Beginns und Datum des Endes einer nicht länger als sechs Monate zurückliegenden vorherigen Überlassung an den Inhaber, - 6.
Ort des Einsatzes der überlassenen Leiharbeitnehmerin oder des überlassenen Leiharbeitnehmers mit Ortsbezeichnung, Postleitzahl, Straßenname und Hausnummer, - 7.
vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit der überlassenen Leiharbeitnehmerin oder des überlassenen Leiharbeitnehmers, - 8.
Gesamtzahl der Arbeitsstunden, die durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Inhabers im aktuellen Kalenderjahr in der Fleischverarbeitung voraussichtlich erbracht werden, - 9.
Gesamtzahl der Arbeitsstunden, die durch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im aktuellen Kalenderjahr in der Fleischverarbeitung für den Inhaber bisher erbracht wurden, - 10.
Gesamtzahl der Arbeitsstunden, die durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Inhabers im vergangenen Kalenderjahr in der Fleischverarbeitung erbracht wurden, - 11.
regelmäßige vertragliche wöchentliche Arbeitszeit der bei dem Inhaber im Bereich der Fleischverarbeitung in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, - 12.
Familienname und Vornamen oder Firma sowie Anschrift und, soweit vorhanden, Betriebsnummer des Verleihers, - 13.
Tarifvertragsregisternummer des Tarifvertrages, auf den die Zulässigkeit der Arbeitnehmerüberlassung nach § 6a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft gestützt wird.
(2) Eine Anzeige über das Ende des Einsatzes der Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers (Beendigungsanzeige) umfasst
- 1.
Datum und Uhrzeit der vorherigen Anzeige nach Absatz 1, - 2.
das tatsächliche Datum der Beendigung und - 3.
die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit der überlassenen Leiharbeitnehmerin oder des überlassenen Leiharbeitnehmers.
(3) Eine Anzeige im Sinne des § 6a Absatz 3 Satz 8 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (Änderungsanzeige) umfasst
- 1.
Datum und Uhrzeit der vorherigen Anzeige nach Absatz 1 und - 2.
die Änderungen zu den betreffenden Angaben nach Absatz 1.