Für Leistungen zur Teilhabe sind bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten.
Anwälte zum ALG
Rechtsanwältin Maike Gilgenast-Geppert
26506 Norden
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Rechtsanwalt Niklas Sander
26802 Moormerland