§ 51 AlkStV - Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs

Für Fälle vollständiger Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Alkoholerzeugnissen gelten § 11 Absatz 2 und § 42 entsprechend.