(1) In die Erhebung werden, mit Ausnahme der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Unternehmen ausgewählter Bereiche mit 10 und mehr Beschäftigten folgender Wirtschaftsbereiche einbezogen:
- 1.
Produzierendes Gewerbe ohne Baugewerbe; - 2.
Handel; - 3.
Verkehr und Nachrichtenübermittlung; - 4.
Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe; - 5.
Dienstleistungen, soweit von Unternehmen und freien Berufen erbracht.
(2) Die Erhebung wird repräsentativ durchgeführt.