Diese Anordnung regelt die Zuständigkeit für
- 1.
die Festsetzung der Leistungen nach dem Altersgeldgesetz, - 2.
Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich und die Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes, wenn Anspruch auf Altersgeld besteht, - 3.
die Versorgungslastenteilung, wenn Anspruch auf Altersgeld besteht, - 4.
weitere Aufgaben, die im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den Nummern 1 bis 3 stehen, und - 5.
die Entscheidung über Widersprüche und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den Nummern 1 bis 4 genannten Bereichen.