§ 11 AltGZustAnO - Entscheidung über Widersprüche sowie Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den §§ 2 bis 4 genannten Bereichen
(1) Die Befugnis zur Entscheidung über Widersprüche in den in den §§ 2 bis 4 genannten Bereichen wird den Service-Centern übertragen, wenn sie die Maßnahme getroffen haben.
(2) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den §§ 2 bis 4 genannten Bereichen wird den Service-Centern übertragen, wenn sie nach Absatz 1 zur Entscheidung über Widersprüche befugt sind.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle leistet den Service-
- 1.
die Entscheidungen im Zusammenhang mit übertragenen Aufgaben vorbehalten sind und - 2.
die Service-Center für den Erlass des entsprechenden Verwaltungsaktes zuständig sind.
(4) Den obersten Dienstbehörden bleibt vorbehalten,
- 1.
in Einzelfällen nach Absatz 1 selbst zu entscheiden und - 2.
in Einzelfällen oder in Gruppen von Fällen nach Absatz 2 die Vertretung abweichend zu regeln oder die Vertretung selbst zu übernehmen.