Beim Bundesministerium der Verteidigung verbleibt die Zuständigkeit für
- 1.
die Feststellung der altersgeldfähigen Dienstzeit, wenn - a)
das der Berechnung des Altersgeldes zugrundeliegende letzte Amt mindestens der Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist oder war oder - b)
Angehörige des Amtes für Militärkunde oder des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst oder deren Hinterbliebene Leistungen nach dem Altersgeldgesetz in Anspruch nehmen wollen, sowie
- 2.
die Bearbeitung nichtförmlicher Rechtsbehelfe, wenn ressortspezifische Belange betroffen sind.