(1) Eine Übermittlung von Daten nach
- 1.
§ 10 Absatz 2a, 2b und 4b, den §§ 10a, 22a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes, - 2.
§ 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, § 52 Absatz 30b des Einkommensteuergesetzes oder - 3.
dieser Verordnung
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
Mitteilungen an den Zulageberechtigten, - 2.
Mitteilungen des Zulageberechtigten nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes, - 3.
Anzeigen nach den §§ 5 und 13 oder - 4.
Mitteilungen nach den §§ 6, 10 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 1 und 3.