(1) Zur Benennung des Produkttyps nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes dürfen folgende Bezeichnungen verwendet werden:
- 1.
Rentenversicherung, - 2.
Fondssparplan, - 3.
Banksparplan, - 4.
Bausparvertrag, - 5.
Genossenschaftsanteile, - 6.
Darlehen, - 7.
vor- oder zwischenfinanzierter Bausparvertrag, - 8.
Erwerbsminderungsversicherung oder - 9.
Berufsunfähigkeitsversicherung.
(2) Zusätzlich zur Bezeichnung ist die Förderart durch ein Logo darzustellen. Beim Logo sind als Förderarten zu unterscheiden:
- 1.
Riester-Rente, - 2.
Wohn-Riester, - 3.
Basisrente-Alter, - 4.
Basisrente-Erwerbsminderung.