(1) Der schriftliche Plan nach § 58d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
Angaben zum Betrieb hinsichtlich: - a)
des Systems des Zu- oder Verkaufs der Tiere, - b)
der Hygiene, - c)
der Fütterung einschließlich der Wasserversorgung, - d)
der Art und Weise der Mast einschließlich der Mastdauer, - e)
der Ausstattung, Einrichtung und Besatzdichte der Ställe, - f)
des Namens und der Anschrift des den Bestand behandelnden Tierarztes sowie, soweit vorhanden, weiterer Tierärzte, - g)
der Art und Weise der Verabreichung von Arzneimitteln, die antibakteriell wirksame Stoffe enthalten,
- 2.
die mutmaßlichen Gründe, die zu der Überschreitung der Kennzahl 2 der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufigkeit geführt haben könnten, Angaben zum Krankheitsgeschehen, einschließlich Befunden zur Diagnostik und Tierverlusten sowie bestehenden Prophylaxeprogrammen, - 3.
das Ergebnis der tierärztlichen Beratungen nach § 58d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes, - 4.
Einzelheiten der beabsichtigten Maßnahmen, mit denen eine Verringerung der Behandlung mit Arzneimitteln, die antibakteriell wirksame Stoffe enthalten, bewirkt werden soll, - 5.
den Zeitraum, in dem die Maßnahmen nach Nummer 4 umgesetzt werden sollen.
(2) Der Plan ist der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.