(1) Die Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz betragen:
- 1.
für die Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes in Verbindung mit
- 2.
für die Genehmigung nach
auch, soweit sie mit einer Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 verbunden sind; - 3.
für die Genehmigung nach
(2) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so können die Gebühren des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d dem Aufwand entsprechend bis zum Zweifachen erhöht werden.
(3) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich niedrigen Aufwand, so kann die Gebühr dem Aufwand entsprechend bis auf 100 Euro reduziert werden.