Anlage 16 AnzV 2006

(Fundstelle: BGBl 2023 I Nr. 411, S. 71)

Anlage 16 der Anzeigenverordnung enthält Tabelle R 05.00 mit dem Titel "Ausnahmen von der Anwendung der Anforderungen zur Auszahlung von Teilen der variablen Vergütung im Rahmen von Zurückbehaltungsregelungen und in Instrumenten nach der Richtlinie 2013/36/EU (CRD)“. In dieses Formular sind Eintragungen in den einzelnen Zellen nach Maßgabe der einzelnen Zeilen vorzunehmen, die sich aus der Bezeichnung der einzelnen Spalten ergeben.