ArztWohnortG - Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte

  • -

    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

  • Art 1

  • Art 2

    Übergangsregelungen

  • Art 3

    Bei der Vereinbarung der Gesamtvergütung nach § 85 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Jahre 2002 bis 2004 soll die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet um jährlich bis zu drei Prozentpunkte, insgesamt jedoch höchstens sechs Prozentpunkte, überschritten werden, sofern in dem genannten Zeitraum die damit verbundenen Mehrausgaben durch Minderausgaben bei den Leistungen von Krankenkassen und Leistungserbringern in dem jeweiligen Land erwirtschaftet werden und insoweit die Beitragssatzstabilität durch die Erhöhung nicht gefährdet wird. Die Vertragsparteien der Gesamtverträge nach § 83 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbaren die Kriterien sowie das Verfahren zur Feststellung der Ausgabenreduktionen nach Satz 1.

    Erhöhung der Gesamtvergütungen in den Jahren 2002 bis 2004
  • Art 4

    Im Jahr 2005 werden die Auswirkungen der Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte (Artikel 1) und der damit verbundenen Beseitigung von Verwerfungen hinsichtlich der Höhe der Kopfpauschalen für die ambulante vertragsärztliche Versorgung bei den Krankenkassen, die ihre Zuständigkeit auf das in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannte Gebiet erstrecken (Artikel 2 § 2), sowie der Anwendung von Artikel 3 in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet überprüft. Hierzu hat die Bundesregierung auf der Grundlage von Daten, die Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen für die Jahre 2000 bis 2004 bereitzustellen haben, dem Deutschen Bundestag bis spätestens 30. Juni 2005 zu berichten. Auf der Grundlage dieses Berichtes ist zu prüfen, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die weitere stufenweise Angleichung der Vergütungen der Vertragsärzte entsprechend der Angleichung der Lebensverhältnisse in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im übrigen Bundesgebiet zu ermöglichen und damit die ambulante Versorgung in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sicherzustellen.

    Überprüfung der Honorarentwicklung
  • Art 5

    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

    Inkrafttreten