Das Bundeskriminalamt ist zuständig für die Ausführung der Verordnung nach § 1 Nr. 4 in Bezug auf die
- 1.
Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit, - 2.
Prüfung der von der Zentraleinheit übermittelten Ergebnisse, - 3.
Übermittlung der Ergebnisse an das Bundesamt und an die Behörde, die die Fingerabdrücke übermittelt hat, - 4.
Berichtigung und Löschung der gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 an die Zentraleinheit übermittelten und in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten, - 5.
Löschung und Vernichtung der von der Zentraleinheit erhaltenen unzuverlässigen Informationen über sonstige Daten, - 6.
Übermittlung des Verzeichnisses der auf die zentrale Datenbank zugriffsberechtigten Behörden, - 7.
Schadenersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000.