§ 48 ATA-OTA-APrV - Mitteilung bei Nichtbestehen der staatlichen Prüfung

Wer die staatliche Prüfung nicht bestanden hat, erhält von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche oder elektronische Mitteilung, in der die Noten der drei Teile der staatlichen Prüfung angegeben sind.