Anlage 2 ATA-OTA-APrV - (zu § 4 Absatz 2 Nummer 1)Praktische Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2319)

Die praktische Ausbildung umfasst folgende Versorgungs- und Funktionsbereiche:

Stunden 
Berufsspezifischer Orientierungseinsatz80*
Flexibel gestalteter Einsatz zu Beginn der Ausbildung bei der verantwortlichen Einrichtung der praktischen Ausbildung
Allgemeine Pflichteinsätze in folgenden anästhesiologischen Einsatzbereichen
Anästhesie in der Viszeralchirurgie280 
Anästhesie in der Unfallchirurgie oder Orthopädie280 
Anästhesie in der Gynäkologie oder Urologie220 
Anästhesie im ambulanten Kontext (Krankenhaus/Tagesklinik/Praxis)100 
Aufwacheinheiten240 
Wahlpflichteinsätze in folgenden anästhesiologischen Einsatzbereichen400 
(davon mindestens 100 Stunden je Disziplin)
Anästhesie in der Thoraxchirurgie
Anästhesie in der Neurochirurgie
Anästhesie in der HNO
Anästhesie in der Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie
Anästhesie in der Augenchirurgie
Anästhesie in der Gefäßchirurgie
Anästhesie bei Kindern
Anästhesie in der Geburtshilfe/Kreissaal (geburtshilfliche Anästhesie)
Anästhesie in anderen Fachrichtungen
Pflichteinsätze in folgenden Funktions- und Versorgungsbereichen
Pflegepraktikum120 
zentrale Sterilgutversorgungsabteilung bzw. Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte80 
Operationsdienst140 
Schmerzambulanz/Schmerzdienst120 
Notaufnahme und Ambulanz200 
Interventionelle Funktionseinheiten (Endoskopie, Katheterlabore, etc.)160 
Stunden zur freien Verteilung80*
Stundenzahl insgesamt2 500 
      
* Berufsspezifischer Orientierungseinsatz fakultativ. Die gegebenenfalls freiwerdenden Stundenkontingente erhöhen entsprechend die Stunden zur freien Verteilung.