Anlage 7 ATA-OTA-APrV - (zu § 50 Absatz 2)Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2326)



<B>Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung</B>

Name, Vorname
GeburtsdatumGeburtsort
 
erhält auf Grund des § 1 Absatz 1§ 2 Absatz 1* des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
 
„______________________________________________“
 
zu führen.
Ort, Datum
(Siegel)
 
 
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)