Die Ausbildung darf nur absolvieren, wer
- 1.
mindestens einen der folgenden Abschlüsse besitzt: - a)
den mittleren Schulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss oder - b)
eine nach einem Hauptschulabschluss oder einer gleichwertigen Schulbildung erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung - aa)
in einem Beruf, für den eine reguläre Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorgeschrieben ist, - bb)
in einer landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer, die die Mindestanforderungen, die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 in den „Eckpunkten für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) beschlossen wurden, erfüllt, oder - cc)
in einer bis zum 31. Dezember 2021 begonnenen, erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe von jeweils mindestens einjähriger Dauer,
- 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Absolvierung der Ausbildung ergibt, - 3.
in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung der Ausbildung nicht ungeeignet ist und - 4.
über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausbildung erforderlich sind.