(1) Die Ausbildung besteht aus
- 1.
theoretischem Unterricht, - 2.
praktischem Unterricht und - 3.
einer praktischen Ausbildung.
(2) Der zeitliche Anteil der Ausbildung unterteilt sich in
- 1.
mindestens 2 100 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts und - 2.
mindestens 2 500 Stunden praktischer Ausbildung.