Das Bundeskriminalamt hat für die gemeinsame Datei im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden Einzelheiten festzulegen zu:
- 1.
den Bereichen des erfassten internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland, - 2.
den weiteren beteiligten Polizeivollzugsbehörden nach § 1 Abs. 2, - 3.
der Art der zu speichernden Daten nach § 3 Abs. 1, - 4.
der Eingabe der zu speichernden Daten, - 5.
den zugriffsberechtigten Organisationseinheiten der beteiligten Behörden, - 6.
den Einteilungen der Zwecke und der Dringlichkeit einer Abfrage und - 7.
der Protokollierung.