Als Auslandstrennungsgeld werden gewährt:
- 1.
Entschädigung für getrennte Haushaltsführung, bestehend aus: - 2.
Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (§ 11), - 3.
Entschädigung, wenn am neuen Dienstort keine Auslandsdienstbezüge gezahlt werden (§ 12 Absatz 7), - 4.
Entschädigung im Einzelfall aus Sicherheitsgründen oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse im Ausland (§ 12 Absatz 8), - 5.
Reisebeihilfen für Heimfahrten (§ 13).