Dem Umfang der Zugangsberechtigung oder der Verantwortung entsprechend wird nach Maßgabe des § 5
- 1.
eine umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 1), - 2.
eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 2) oder - 3.
eine einfache Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 3)