(1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
- 1.
den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung, - 2.
den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung.
(2) Die Strafvollzugsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
- 1.
den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft, - 2.
die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt, - 3.
die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung aus der Haft.
Anwälte zum AufenthV
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