Die Kontaktstellen dürfen in den Meldungen nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1148 enthaltene personenbezogene Daten speichern, mit automatisiert geführten Dateien abgleichen, in sonstiger Weise verarbeiten und an andere in- oder ausländische Gefahrenabwehrbehörden übermitteln, soweit dies
- 1.
zur Verhinderung der Verwendung von Ausgangsstoffen für die unerlaubte Herstellung von Explosivstoffen oder - 2.
zur Verhütung von Straftaten unter Verwendung von Ausgangstoffen für Explosivstoffe