(1) Die Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 muss enthalten:
- 1.
Daten der beteiligten Stellen: - a)
Bezeichnung der nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz zur internationalen Adoptionsvermittlung befugten aktenführenden Stelle, deren Anschrift und Aktenzeichen, - b)
zentrale Adoptionsstelle des für die Adoptionsbewerber zuständigen Landesjugendamtes und - c)
zuständige örtliche Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9b des Adoptionsvermittlungsgesetzes),
- 2.
Daten der Adoptionsbewerber: - a)
Familienname, - b)
Geburtsname, - c)
Vornamen, - d)
Geschlecht, - e)
Geburtsdatum, - f)
Geburtsort, - g)
Staatsangehörigkeit, - h)
Familienstand und - i)
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,
- 3.
Angabe des Heimatstaates, aus dem die Adoptionsbewerber ein Kind annehmen möchten, - 4.
Datum der Übermittlung des Berichts sowie - 5.
Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 und 2, soweit diese bereits bekannt sind.
(2) Alle weiteren Meldungen müssen enthalten:
- 1.
die von der Bundeszentralstelle auf Grund der Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vergebene Verfahrensnummer, - 2.
die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a und b und Nr. 3 sowie - 3.
das Datum des die Meldepflicht auslösenden Ereignisses.
(3) Die Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 muss ferner folgende Daten enthalten, soweit diese bekannt und noch nicht nach Absatz 1 Nr. 5 übermittelt worden sind:
- 1.
bezüglich des Kindes: - a)
Geburtsname, - b)
Vornamen, - c)
Geschlecht, - d)
Geburtsdatum, - e)
Geburtsort, - f)
Staatsangehörigkeit, - g)
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,
- 2.
bezüglich der Mutter und des Vaters des Kindes: - a)
Familienname, - b)
Geburtsname, - c)
Vornamen, - d)
Geschlecht, - e)
Geburtsdatum, - f)
Geburtsort, - g)
Staatsangehörigkeit, - h)
Familienstand und - i)
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt sowie
- 3.
bezüglich des Verfahrens im Heimatstaat des Kindes die Bezeichnung der Zentralen Behörde oder sonstigen zuständigen Stelle, deren Anschrift und das Aktenzeichen des dortigen Vermittlungsverfahrens.
(4) Die Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 muss über die Angaben nach Absatz 2 hinaus enthalten:
- 1.
wenn das Verfahren mit der Annahme des Kindes abgeschlossen wird: - a)
das Datum der Zustimmung des Heimatstaates nach Artikel 17 Buchstabe c des Adoptionsübereinkommens, - b)
das Datum der Entscheidung über die Annahme als Kind und ihres Wirksamwerdens, - c)
den Familiennamen des Kindes nach der Annahme als Kind, falls er vom Familiennamen der Annehmenden abweicht, - d)
die Vornamen des Kindes nach der Annahme als Kind und - e)
soweit bekannt die Staatsangehörigkeit des Kindes nach der Annahme als Kind,
- 2.
wenn die Annahme des Kindes nicht erfolgt: die Mitteilung dieser Tatsache.