- 1.
Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte - 1.1
Büchsen und Flinten einschließlich Flobertwaffen und Zimmerstutzen - 1.2
Pistolen und Revolver zum Verschießen von Patronenmunition; Schalldämpfer - 1.3
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.7 bis 2.9 des Waffengesetzes - 1.4
Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser - 1.5
Druckluft-, Federdruck- und Druckgaswaffen - 1.6
Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind - 1.7
Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte, die nicht unter 1.1 bis 1.5 fallen.
- 2.
Munition - 2.1
Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten (1.1) - 2.2
Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern (1.2) - 2.3
Munition zum Verschießen aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (1.3) - 2.4
Munition zum Verschießen aus Signalwaffen mit einem Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser (1.4) - 2.5
Munition zum Verschießen aus Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind, und aus sonstigen ihnen gleichstehenden Geräten (1.6 und 1.7).
Anwälte zum AWaffV
Rechtsanwalt Jan-Henning Schultes
47533 Kleve
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52064 Aachen
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