§ 9 AWPrV - Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einer selbständigen schriftlichen Prüfung und einer selbständigen mündlichen Prüfung.

(2) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen.