Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
- 1.
Näheres zu den Daten, die - a)
von der Registerbehörde gespeichert werden, - b)
an und durch die Registerbehörde übermittelt oder innerhalb der Registerbehörde weitergegeben werden;
- 2.
Näheres zu den Voraussetzungen und zum Verfahren - a)
der Übermittlung von Daten an und durch die Registerbehörde, insbesondere der Direkteingabe von Daten und des Datenabrufs im automatisierten Verfahren, sowie der Weitergabe innerhalb der Registerbehörde, - b)
der Identitätsprüfung nach § 10 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1, - c)
bei Gruppenauskünften, - d)
der Übermittlungssperren, der Einschränkung der Verarbeitung und der Auskunft an die betroffene Person, - e)
bei der Fertigung, Aufbewahrung, Verwendung, Löschung oder Vernichtung der im Gesetz vorgesehenen Aufzeichnungen, - f)
bei Dokumenten nach § 6 Absatz 5;
- 3.
Näheres zur Verantwortung für den Registerinhalt und die Datenpflege; - 4.
die im Hinblick auf die Zweckbindung angemessenen Fristen für die Löschung der im Ausländerzentralregister gespeicherten Daten; - 5.
Regelungen über die elektronische Registerführung und die elektronische Datenübermittlung zwischen der Registerbehörde und den mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften beauftragten Behörden und anderen öffentlichen Stellen, die sich auf die technischen Grundsätze des Aufbaus der verwendeten Standards und das Verfahren der Datenübermittlung beziehen.