(1) Als Arbeitsprobe sind sechs der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den Nummern 1, 2, 3 und 11, auszuführen:
- 1.
Herstellen eines Roggenmischbrotes unter Verwendung von Sauerteig sowie eines Weizenmischbrotes, - 2.
Herstellen ortsüblicher Brötchensorten, - 3.
Herstellen von Hefegebäck, insbesondere Plundergebäck, sowie von Blätterteiggebäck, - 4.
Herstellen verschiedener Dauerbackwaren für Festlichkeiten, - 5.
Herstellen einer Tee- oder einer Käsegebäckmischung, - 6.
Herstellen von Flechtgebäck, - 7.
Herstellen von Fettgebäck, - 8.
Herstellen von Lebkuchen oder Spekulatius, - 9.
Herstellen von Gebäck aus Massen, - 10.
Herstellen von Vanille- oder Fruchteis, - 11.
verkaufsgerechtes Präsentieren und Dekorieren sowie Verkaufen und Verpacken von Backwaren nach Beratung;
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.