Anlage BAGebV - (zu § 1 Absatz 2 Satz 2)Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 3188 - 3189)



GebührentatbestandGebührensatz1Gebühren für antragstellende Unternehmen und selbständige Unternehmensteile nach den §§ 63, 64, 103 EEG 20211.1Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unternehmensteil mit einer Abnahmestelle1 640 Euro1.2je weiterer beantragter Abnahmestelle außer bei nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 begrenzten Abnahmestellenzusätzlich
340 Euro
1.3je antragstellendem Unternehmen, wenn mindestens ein Begrenzungsbescheid für eine Abnahmestelle den Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2021 enthältzusätzlich
340 Euro
1.4je Abnahmestelle, für die ein Begrenzungsbescheid nach § 103 Absatz 4 EEG 2021 ergehtzusätzlich
170 Euro
1.5je antragstellendem Unternehmen, wenn ein Begrenzungsbescheid nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 ergehtzusätzlich
820 Euro
1.6je erstmals zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr hinausgehtzusätzlich
340 Euro
1.7je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurdezusätzlich
1 230 Euro
1.8je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unternehmensteil nach § 64 Absatz 5 EEG 2021 stelltzusätzlich
820 Euro
1.9je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unternehmen nach § 64 Absatz 4 EEG 2021 stelltzusätzlich
510 Euro
2Gebühren für antragstellende Unternehmen, selbständige und nichtselbständige Unternehmensteile, die Wasserstoff herstellen, nach den §§ 63, 64a EEG 20212.1Grundgebühr je antragstellenden Unternehmen, selbständigen oder nichtselbständigen Unternehmensteil mit einer Abnahmestelle1 300 Euro2.2je weiterer beantragter Abnahmestellezusätzlich
170 Euro
2.3Gebühr für Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021 – (Höchstbetrag)zusätzlich
340 Euro
2.4je erstmals zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr hinausgeht (bei Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021)zusätzlich
340 Euro
2.5je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurdezusätzlich
1 230 Euro
2.6je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unternehmensteil nach § 64a Absatz 5 EEG 2021 stelltzusätzlich
820 Euro
2.7je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag alternativ nach § 64a Absatz 6 EEG 2021 als nichtselbständiger Unternehmensteil stelltzusätzlich
410 Euro
2.8je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unternehmen nach § 64a Absatz 4 EEG 2021 stelltzusätzlich
510 Euro
3Gebühren für antragstellende Schienenbahnen nach den §§ 63, 65, 103 EEG 20213.1Grundgebühr je antragstellender Schienenbahn1 160 Euro3.2je Antrag einer Schienenbahn aufgrund von prognostizierten Stromverbrauchsmengen nach § 65 Absatz 3 und 4 EEG 2021zusätzlich
510 Euro
3.3je Antrag einer Schienenbahn als neugegründete Schienenbahn nach § 65 Absatz 5 EEG 2021zusätzlich
510 Euro
3.4je Antrag einer Schienenbahn, für die eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurdezusätzlich
1 230 Euro
4Gebühren für antragstellende Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr nach den §§ 63, 65a EEG 20214.1Grundgebühr je antragstellendem Verkehrsunternehmen1 160 Euro4.2je Antrag eines Verkehrsunternehmens aufgrund von prognostizierten Stromverbrauchsmengen nach § 65a Absatz 3 und 4 EEG 2021zusätzlich
510 Euro
4.3je Antrag eines Verkehrsunternehmens als neugegründetes Verkehrsunternehmen nach § 65a Absatz 5 EEG 2021zusätzlich
510 Euro
4.4je Antrag eines Verkehrsunternehmen, für die eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurdezusätzlich
1 230 Euro
5Gebühren für antragstellende Landstromanlagen nach den §§ 63, 65b EEG 20215.1Grundgebühr je antragstellender Landstromanlage700 Euro5.2je Antrag einer Landstromanlage nach Neuinbetriebnahme nach § 65b Absatz 4 EEG 2021zusätzlich
300 Euro
6Gebührenbestandteil nach Stromverbrauchsmenge6.1für ein stromkostenintensives Unternehmen oder einen selbständigen Unternehmensteil je Stromverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde an einer beantragten Abnahmestelle nach § 64 Absatz 1 EEG 2021 und § 103 Absatz 4 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstundezusätzlich zu den Nummern 1.1 bis 1.9
70 Euro je GWh,
je antragstellendem Unternehmen
höchstens jedoch 100 000 Euro
6.2für ein Unternehmen, das einen Antrag nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 stellt je Stromverbrauchsmenge, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr selbst verbraucht wurde; maßgeblich ist die angefangene selbst verbrauchte Gigawattstunde des Unternehmenszusätzlich zu den Nummern 1.1 bis 1.9
60 Euro je GWh,
je antragstellendem Unternehmen
höchstens jedoch 100 000 Euro
6.3für eine Schienenbahn je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Abnahmestelle nach § 65 Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstundezusätzlich zu den Nummern 2.1 bis 2.3
70 Euro je GWh,
je antragstellender Schienenbahn höchstens jedoch 100 000 Euro
6.4für ein Verkehrsunternehmen je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Abnahmestelle nach § 65a Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstundezusätzlich zu den Nummern 4.1 bis 4.3
70 Euro je GWh,
je antragstellendem Verkehrsunternehmen, höchstens
jedoch 100 000 Euro
7Umschreibung und Übertragung von Begrenzungsbescheiden7.1Umschreibung eines Begrenzungsbescheides, soweit die Umschreibung nicht allein infolge eines Wechsels des Energieversorgungsunternehmens oder des Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird170 Euro7.2Übertragung eines Begrenzungsbescheides nach § 67 Absatz 3 Satz 1 EEG 20211 230 Euro