GebührentatbestandGebührensatz1Gebühren für antragstellende Unternehmen und selbständige Unternehmensteile nach den §§ 63, 64, 103 EEG 20211.1Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unternehmensteil mit einer Abnahmestelle1 640 Euro1.2je weiterer beantragter Abnahmestelle außer bei nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 begrenzten Abnahmestellenzusätzlich 340 Euro1.3je antragstellendem Unternehmen, wenn mindestens ein Begrenzungsbescheid für eine Abnahmestelle den Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2021 enthältzusätzlich 340 Euro1.4je Abnahmestelle, für die ein Begrenzungsbescheid nach § 103 Absatz 4 EEG 2021 ergehtzusätzlich 170 Euro1.5je antragstellendem Unternehmen, wenn ein Begrenzungsbescheid nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 ergehtzusätzlich 820 Euro1.6je erstmals zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr hinausgehtzusätzlich 340 Euro1.7je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurdezusätzlich 1 230 Euro1.8je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unternehmensteil nach § 64 Absatz 5 EEG 2021 stelltzusätzlich 820 Euro1.9je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unternehmen nach § 64 Absatz 4 EEG 2021 stelltzusätzlich 510 Euro2Gebühren für antragstellende Unternehmen, selbständige und nichtselbständige Unternehmensteile, die Wasserstoff herstellen, nach den §§ 63, 64a EEG 20212.1Grundgebühr je antragstellenden Unternehmen, selbständigen oder nichtselbständigen Unternehmensteil mit einer Abnahmestelle1 300 Euro2.2je weiterer beantragter Abnahmestellezusätzlich 170 Euro2.3Gebühr für Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021 – (Höchstbetrag)zusätzlich 340 Euro2.4je erstmals zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr hinausgeht (bei Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021)zusätzlich 340 Euro2.5je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurdezusätzlich 1 230 Euro2.6je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unternehmensteil nach § 64a Absatz 5 EEG 2021 stelltzusätzlich 820 Euro2.7je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag alternativ nach § 64a Absatz 6 EEG 2021 als nichtselbständiger Unternehmensteil stelltzusätzlich 410 Euro2.8je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unternehmen nach § 64a Absatz 4 EEG 2021 stelltzusätzlich 510 Euro3Gebühren für antragstellende Schienenbahnen nach den §§ 63, 65, 103 EEG 20213.1Grundgebühr je antragstellender Schienenbahn1 160 Euro3.2je Antrag einer Schienenbahn aufgrund von prognostizierten Stromverbrauchsmengen nach § 65 Absatz 3 und 4 EEG 2021zusätzlich 510 Euro3.3je Antrag einer Schienenbahn als neugegründete Schienenbahn nach § 65 Absatz 5 EEG 2021zusätzlich 510 Euro3.4je Antrag einer Schienenbahn, für die eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurdezusätzlich 1 230 Euro4Gebühren für antragstellende Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr nach den §§ 63, 65a EEG 20214.1Grundgebühr je antragstellendem Verkehrsunternehmen1 160 Euro4.2je Antrag eines Verkehrsunternehmens aufgrund von prognostizierten Stromverbrauchsmengen nach § 65a Absatz 3 und 4 EEG 2021zusätzlich 510 Euro4.3je Antrag eines Verkehrsunternehmens als neugegründetes Verkehrsunternehmen nach § 65a Absatz 5 EEG 2021zusätzlich 510 Euro4.4je Antrag eines Verkehrsunternehmen, für die eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurdezusätzlich 1 230 Euro5Gebühren für antragstellende Landstromanlagen nach den §§ 63, 65b EEG 20215.1Grundgebühr je antragstellender Landstromanlage700 Euro5.2je Antrag einer Landstromanlage nach Neuinbetriebnahme nach § 65b Absatz 4 EEG 2021zusätzlich 300 Euro6Gebührenbestandteil nach Stromverbrauchsmenge6.1für ein stromkostenintensives Unternehmen oder einen selbständigen Unternehmensteil je Stromverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde an einer beantragten Abnahmestelle nach § 64 Absatz 1 EEG 2021 und § 103 Absatz 4 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstundezusätzlich zu den Nummern 1.1 bis 1.9 70 Euro je GWh, je antragstellendem Unternehmen höchstens jedoch 100 000 Euro6.2für ein Unternehmen, das einen Antrag nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 stellt je Stromverbrauchsmenge, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr selbst verbraucht wurde; maßgeblich ist die angefangene selbst verbrauchte Gigawattstunde des Unternehmenszusätzlich zu den Nummern 1.1 bis 1.9 60 Euro je GWh, je antragstellendem Unternehmen höchstens jedoch 100 000 Euro6.3für eine Schienenbahn je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Abnahmestelle nach § 65 Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstundezusätzlich zu den Nummern 2.1 bis 2.3 70 Euro je GWh, je antragstellender Schienenbahn höchstens jedoch 100 000 Euro6.4für ein Verkehrsunternehmen je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Abnahmestelle nach § 65a Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstundezusätzlich zu den Nummern 4.1 bis 4.3 70 Euro je GWh, je antragstellendem Verkehrsunternehmen, höchstens jedoch 100 000 Euro7Umschreibung und Übertragung von Begrenzungsbescheiden7.1Umschreibung eines Begrenzungsbescheides, soweit die Umschreibung nicht allein infolge eines Wechsels des Energieversorgungsunternehmens oder des Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird170 Euro7.2Übertragung eines Begrenzungsbescheides nach § 67 Absatz 3 Satz 1 EEG 20211 230 Euro