(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
- 1.
Beschussgesetz, - 2.
Beschussverordnung, - 3.
Sprengstoffgesetz, - 4.
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz, - 5.
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz, - 6.
Rechtsdienstleistungsgesetz, - 7.
Deponieverordnung, - 8.
Gefahrstoffverordnung.
(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.