Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren
- 1.
im Hinblick auf Funkanlagen für - a)
die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen als notifizierte Stellen und - b)
die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach den in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten sowie
- 2.
im Hinblick auf die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln für - a)
die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen als notifizierte Stellen und - b)
die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach den in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten.