(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Konten führen und Anschaffungen finanzieren statt.
(2) Im Prüfungsbereich Konten führen und Anschaffungen finanzieren hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Kundensituationen und -anliegen zu analysieren, - 2.
kundenorientierte Lösungen zu entwickeln und zu erörtern, - 3.
Möglichkeiten projektorientierter Arbeitsweisen aufzuzeigen sowie - 4.
rechtliche Regelungen einzuhalten.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
- 1.
Kontoführung und nicht-dokumentärer Zahlungsverkehr, - 2.
Anlage auf Konten sowie - 3.
Konsumentenkredite.
(4) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(5) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.