(1) Vertreiber haben ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Batterien nach Gebrauch im Handelsgeschäft unentgeltlich zurückgegeben werden können, - 2.
dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und - 3.
welche Bedeutung das Symbol nach § 17 Absatz 1 und die Zeichen nach § 17 Absatz 3 haben.
(2) Die Hersteller sind verpflichtet, die Endnutzer zu informieren über
- 1.
die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmungen, - 2.
Abfallvermeidungsmaßnahmen und über Maßnahmen zur Vermeidung von Vermüllung, - 3.
die Möglichkeiten der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altbatterien, - 4.
die möglichen Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, insbesondere über die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien, sowie - 5.
die Bedeutung der getrennten Sammlung und der Verwertung von Altbatterien für Umwelt und Gesundheit.
(3) Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, gemeinsam die Endnutzer in angemessenem Umfang zu informieren über
- 1.
die Verpflichtung nach § 11 Absatz 1 zur Entsorgung von Geräte-Altbatterien, - 2.
Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Geräte-Altbatterien, - 3.
die eingerichteten Rücknahmesysteme sowie - 4.
die Rücknahmestellen.
- 1.
Vertreter der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, - 2.
Vertreter der Verbraucherschutzorganisationen, - 3.
Vertreter der Hersteller- und Handelsverbände, - 4.
Vertreter der Entsorgungswirtschaft sowie - 5.
Vertreter der Länder und des Bundes.
(4) Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 haben eine gemeinsame einheitliche Kennzeichnung für Rücknahmestellen zu entwerfen, diese den Rücknahmestellen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und bei den Rücknahmestellen dauerhaft für deren Nutzung zu werben. Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 können auch gemeinschaftlich einen Dritten mit der Wahrnehmung der Pflicht aus Satz 1 beauftragen. Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend.