(1) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Registrierung einschließlich der Registrierungsnummer widerrufen, wenn
- 1.
der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 kein Rücknahmesystem einrichtet und betreibt, - 2.
der Hersteller entgegen § 17 Absatz 1 bis 6 Batterien wiederholt nicht oder nicht richtig kennzeichnet oder - 3.
über das Vermögen des Herstellers oder von dessen Bevollmächtigten das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
(2) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 7 Absatz 1 Satz 1 widerrufen, wenn
- 1.
der Betreiber des Rücknahmesystems seine Pflichten nach § 7 Absatz 2 Satz 2 schwerwiegend verletzt, - 2.
der Betreiber des Rücknahmesystems nicht nur unwesentlich gegen eine Auflage nach § 7 Absatz 2 Satz 4 oder eine Anordnung nach § 28 Absatz 1 verstößt, - 3.
im Fall des § 7 Absatz 3 kein Hersteller oder kein Bevollmächtigter das Rücknahmesystem mehr betreibt oder - 4.
der Betreiber des Rücknahmesystems das Sammelziel nach § 16 in einem Kalenderjahr nicht erreicht.
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