BAusfAmtG - Gesetz über die Errichtung eines Bundesausfuhramtes

  • Art 1

    Errichtung eines Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

  • Art 2 bis 6

  • Art 7

    Die auf Artikel 3 und 4 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
  • Art 8

    Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

    Inkrafttreten